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Die öffentliche Wahrnehmung von Cannabis hat sich in den vergangenen Jahren spürbar verändert. Neben der weiterhin kontrovers diskutierten Nutzung als Genussmittel steht medizinisches Cannabis – also Cannabis‑Arzneimittel in standardisierter Qualität – zunehmend im Fokus. Eine wesentliche Wegmarke für den deutschen Markt war das Gesetz zur Änderung betäubungsrechtlicher und anderer Vorschriften im Jahr 2017. Seither dürfen Ärztinnen und Ärzte unter bestimmten Bedingungen Cannabisarzneimittel verschreiben, ohne dass ein Zulassungsverfahren für jedes Präparat abgeschlossen sein muss. Mit Inkrafttreten des neuen Medizinal‑Cannabisgesetzes (MedCanG) am 1. April 2024 wurde Cannabis in medizinischer Qualität aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes entfernt und in ein eigenes Gesetz überführt. Damit soll die Versorgung mit qualitativ hochwertigem medizinischem Cannabis besser reguliert werden.
Diese Entwicklung geht mit vielen Fragen einher: Was unterscheidet medizinische von nicht‑medizinischen Cannabisprodukten? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten? Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Nutzen und Risiken existieren? Und wie lassen sich verschiedene Sorten mit unterschiedlicher Zusammensetzung einordnen? Der folgende Beitrag bietet einen neutralen, laienverständlichen Überblick über diese Themen. Er orientiert sich an offiziellen Quellen und systematischen Übersichten und verzichtet bewusst auf Werbeaussagen oder Heilversprechen. Alle Angaben dienen der Information und ersetzen keine ärztliche Beratung.
Im März 2017 trat in Deutschland ein Gesetz in Kraft, das schwer Erkrankten den Zugang zu Cannabisarzneimitteln ermöglicht. Zuvor war Cannabis als Betäubungsmittel grundsätzlich verboten. Das Gesetz änderte diese Rechtslage, indem es Ärzten erlaubte, getrocknete Cannabisblüten oder standardisierte Extrakte sowie Fertigarzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon zu verschreiben. Die ärztliche Verschreibung erfolgt auf einem speziellen Rezept und kann unter bestimmten Voraussetzungen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Diese Regelung wurde 2024 im Zuge des MedCanG aktualisiert, das medizinisches Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz entnahm und in ein separates Gesetz überführte. Für Cannabisarzneimittel, die weiterhin unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (etwa Nabilon), gelten die Betäubungsmittelvorschriften jedoch unverändert.
Die Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen ist an Voraussetzungen gebunden. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) muss es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handeln. Zudem darf keine Alternative zur Behandlung mit Cannabisarzneimitteln zur Verfügung stehen oder alternative Therapien dürfen nach begründeter Einschätzung des Arztes oder der Ärztin nicht anwendbar sein. Schließlich muss eine begründete Aussicht auf eine positive Beeinflussung des Krankheitsverlaufs oder der schwerwiegenden Symptome bestehen. Diese Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass medizinisches Cannabis nur eingesetzt wird, wenn andere Therapieoptionen ausgeschöpft sind und ein potenzieller Nutzen in Abwägung der Risiken erwartet werden kann.
Die Entscheidung, ob eine Therapie mit Cannabisarzneimitteln sinnvoll ist, treffen Ärztinnen und Ärzte. Bei der ersten Verordnung muss jedoch die Krankenkasse vor Beginn der Behandlung eine Genehmigung erteilen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) informiert auf seiner Internetseite darüber, welche Facharztgruppen medizinisches Cannabis ohne Genehmigungsvorbehalt verordnen dürfen. Grundsätzlich besteht kein Facharztvorbehalt; alle approbierten Ärztinnen und Ärzte können medizinisches Cannabis verordnen. Für Patientinnen und Patienten in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung entfällt der Genehmigungsvorbehalt, um eine zügige Versorgung zu ermöglichen.
Die Qualität von Cannabisblüten und Extrakten ist für die Sicherheit der Patientinnen und Patienten zentral. Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt daher staatlicher Kontrolle. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) überwacht als zuständige Behörde die Produktion und Abgabe. Seit Inkrafttreten des MedCanG erfolgt die Erteilung einer Berechtigung für den Anbau über ein Erlaubnisverfahren nach § 4 MedCanG. Unternehmen, die Cannabis zu medizinischen oder medizinisch‑wissenschaftlichen Zwecken anbauen, herstellen, handeln oder erwerben möchten, benötigen eine entsprechende Erlaubnis. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass nur Produkte in den Verkehr gelangen, die den Anforderungen des Europäischen Arzneibuchs hinsichtlich Reinheit und Wirkstoffgehalt entsprechen.
Seit der Teillegalisierung von Genusscannabis im April 2024 gelten in Deutschland unterschiedliche Rechtsrahmen für Cannabisprodukte. Das Cannabisgesetz (CanG) regelt den Besitz und Anbau für Konsumzwecke, während das MedCanG medizinische Anwendungen betrifft. Für Patientinnen und Patienten bedeutet dies: medizinisches Cannabis bleibt verschreibungspflichtig und unterliegt pharmazeutischen Qualitätsstandards. Selbstanbau oder der Erwerb in sozialen Clubs ist nicht als medizinische Versorgung vorgesehen. Dadurch soll eine klare Trennung zwischen medizinischer Anwendung und Genusskonsum gewährleistet werden.

Die Cannabispflanze enthält über 100 identifizierte Cannabinoide sowie zahlreiche weitere Inhaltsstoffe wie Terpene, Flavonoide und andere aromatische Verbindungen. Die bekanntesten Cannabinoide sind Δ9‑Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD).
Das Endocannabinoidsystem des menschlichen Körpers besteht aus körpereigenen Liganden (Endocannabinoiden), den Cannabinoidrezeptoren (vor allem CB1 und CB2) und enzymatischen Abbauwegen. Dieses System spielt eine Rolle bei der Regulation verschiedener physiologischer Prozesse, darunter Appetit, Immunsystem, Schlaf und Schmerzempfindung. Die Wirkweise von pflanzlichen Cannabinoiden beruht darauf, dass sie an Rezeptoren binden oder deren Aktivität beeinflussen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die genauen Mechanismen noch nicht vollständig verstanden sind und weiter erforscht werden.
Neben THC und CBD enthält Cannabis zahlreiche andere Cannabinoide, darunter Cannabigerol (CBG), Cannabichromen (CBC) und Tetrahydrocannabivarin (THCV). Zudem tragen Terpene zur Charakteristik verschiedener medizinisches‑cannabis‑sorten bei. Terpene sind ätherische Öle, die für Geruch und Geschmack verantwortlich sind; sie können synergistische Effekte mit Cannabinoiden haben. Einige Sorten weisen dominante Terpene wie Myrcen, Limonen, Linalool oder β‑Caryophyllen auf, wie in Produkttabellen des Bunds Deutscher Cannabis‑Patienten e.V. gezeigt wird. Diese Angaben sind jedoch rein beschreibend und erlauben keine Rückschlüsse auf therapeutische Wirksamkeit.
Als Cannabisarzneimittel gelten laut BMG insbesondere getrocknete Cannabisblüten und standardisierte Extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Cannabisblüten werden unter kontrollierten Bedingungen angebaut, verarbeitet und auf ihren THC‑ und CBD‑Gehalt geprüft. Extrakte und ölige Zubereitungen können auf bestimmte Gehalte standardisiert werden, um reproduzierbare Dosierungen zu ermöglichen.
Dronabinol (synthetisches THC) und Nabilon (ein THC‑Analog) sind als Fertigarzneimittel zugelassen und unterliegen teilweise noch dem Betäubungsmittelgesetz. Diese Präparate werden oral verabreicht. Weitere Arzneimittel wie das Mundspray mit gleichgewichtetem THC‑ und CBD‑Gehalt gehören zu den standardisierten Extrakten.
Cannabisarzneimittel können auf verschiedene Weise angewendet werden:
Die Wahl der Darreichungsform erfolgt in Absprache mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Sie hängt von der zugrunde liegenden Symptomatik, der gewünschten Wirkungsdauer und den individuellen Vorlieben der Patientinnen und Patienten ab.
Cannabissorten unterscheiden sich in ihrem Verhältnis von THC zu CBD sowie in ihrem Gehalt an Terpenen und anderen Inhaltsstoffen. Eine gängige Einteilung in der Fachwelt erfolgt anhand der chemischen Zusammensetzung:
Einige Fachquellen erweitern diese Einteilung um seltenere Chemotypen, bei denen andere Cannabinoide wie CBG dominieren. Im medizinischen Alltag werden jedoch vor allem die oben genannten drei Kategorien genutzt, um die Vielzahl der medizinischen‑cannabis‑sorten zu ordnen. Welche Sorte letztlich verordnet wird, richtet sich nach dem jeweiligen Präparat, der Indikation und der individuellen Verträglichkeit.

Die wissenschaftliche Evidenz zur Wirksamkeit von Cannabisarzneimitteln wird fortlaufend untersucht. Ein „Living Systematic Review“ der Agency for Healthcare Research and Quality (AHRQ) aktualisiert jährlich die Datenlage zu Cannabinoiden bei chronischen und subakuten Schmerzen. In der 2024er Aktualisierung wurden 26 randomisierte kontrollierte Studien (RCTs) und 12 Beobachtungsstudien bewertet. Die Ergebnisse zeigen ein heterogenes Bild:
Ein Übersichtsartikel im Bundesgesundheitsblatt weist darauf hin, dass die Effekte von Cannabispräparaten in der Schmerztherapie je nach Studie von „nicht vorhanden“ bis „deutlich“ reichen und die Qualität der Evidenz von gering bis mäßig variiert. Der Beitrag betont, dass die Methodik der Studien sehr unterschiedlich ist und dass auch Übersichtsarbeiten kritische Fehler enthalten können. Die Autorinnen und Autoren raten zur kritischen Lektüre und weisen darauf hin, dass es keine klaren wissenschaftlichen Empfehlungen für bestimmte Indikationen gibt.
Das BfArM hat in den ersten fünf Jahren nach Einführung des Gesetzes Daten von Patientinnen und Patienten erhoben, die mit Cannabisarzneimitteln behandelt wurden. Gemäß den veröffentlichten Auswertungen wurden in über drei Viertel der dokumentierten Fälle (76,4 %) chronische Schmerzen als Grund für die Verordnung angegeben. Weitere häufige Indikationen waren Spastik (9,6 %), Anorexie/Wasting (5,1 %) und Übelkeit/Erbrechen (2,2 %). Diese Erhebung dient der Beobachtung des Versorgungsalltags und soll Hinweise auf mögliche Anwendungsgebiete liefern. Es handelt sich nicht um klinische Studien; aussagekräftige Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit lassen sich daraus nicht ableiten.
Der Gesetzgeber hat bewusst keine Indikationen festgelegt, für die Cannabisarzneimittel eingesetzt werden dürfen. Dadurch ist eine Verordnung off‑label (außerhalb zugelassener Anwendungsgebiete) möglich. Diese Praxis ist rechtlich zulässig, solange die Voraussetzungen für die Kostenübernahme erfüllt sind und die Therapie nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt. Der G‑BA entwickelt derzeit Kriterien zur differenzierteren Bewertung des Nutzens. Darüber hinaus existieren international Initiativen, randomisierte Studien zu anderen Indikationen durchzuführen. Solange keine robuste Evidenz vorliegt, sollten Verschreibende Zurückhaltung üben und Nutzen wie Risiken sorgfältig abwägen.
Wie bei jedem Arzneimittel sind auch bei der Verwendung von Cannabisarzneimitteln mögliche Nebenwirkungen zu berücksichtigen. Laut der AHRQ‑Übersicht sind häufige unerwünschte Wirkungen Schwindel, Sedierung und Übelkeit. Synthetische THC‑Präparate können das Risiko für Sedierung und Übelkeit erhöhen, während die Kombination aus THC und CBD mit einem erhöhten Risiko für Übelkeit verbunden sein kann.
Die Bundesärztekammer hatte bereits vor der Gesetzesänderung 2017 auf eine unzureichende Datenlage zu Wirksamkeit und Risiken hingewiesen und die Verschreibungsfähigkeit von Cannabisblüten kritisch betrachtet. Diese vorsichtige Haltung beruht auf dem Fehlen standardisierter Zulassungsverfahren und der heterogenen Studienlage. In den USA weisen Fachgesellschaften zudem auf potenzielle Risiken wie die Entwicklung einer Cannabisgebrauchsstörung hin, insbesondere bei hoch dosierten THC‑Produkten.
Darüber hinaus können Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln auftreten. Cannabinoide werden über Leberenzyme metabolisiert, die auch für den Abbau vieler anderer Wirkstoffe verantwortlich sind. Patientinnen und Patienten sollten daher ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte über alle eingenommenen Medikamente informieren. Spezielle Vorsicht gilt für Personen mit psychiatrischen Erkrankungen, bei schwangerem oder stillendem Publikum und bei Jugendlichen, da für diese Gruppen kaum Evidenz vorliegt und potenzielle Risiken bestehen.
Die Therapie mit medizinischem Cannabis setzt eine gründliche Indikationsstellung voraus. Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt und ob etablierte Behandlungsoptionen ausgeschöpft sind. Die ärztliche Behandlung muss nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen. Dazu gehören eine umfassende Anamnese, die Aufklärung über mögliche Wirkungen und Nebenwirkungen sowie die gemeinsame Entscheidungsfindung mit der Patientin oder dem Patienten. Die Dokumentation sollte begründen, warum die Verordnung medizinischen Cannabis erforderlich erscheint.
Bei der ersten Verordnung ist ein Antrag auf Kostenübernahme bei der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich. Neben der ärztlichen Begründung werden Angaben zur Diagnose, zu bisherigen Therapien und zum vorgesehenen Präparat benötigt. Die Krankenkasse kann den Medizinischen Dienst mit einer Begutachtung beauftragen. Eine Bewilligung oder Ablehnung muss nach spätestens drei Tagen erfolgen, wenn sich die Patientin oder der Patient in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung befindet. Im stationären Kontext gibt es ähnlich verkürzte Fristen.
Medizinisches Cannabis darf in Deutschland ausschließlich über Apotheken abgegeben werden. Apotheken müssen sich vergewissern, dass eine gültige ärztliche Verschreibung vorliegt und dass das Präparat den Qualitätsanforderungen entspricht. Eine Selbstversorgung über Grow‑Shops, Online‑Shops oder „Social Clubs“ ist nicht rechtlich vorgesehen.
Das MedCanG erlaubt auch telemedizinische Behandlungen. Ärztinnen und Ärzte dürfen Cannabisarzneimittel im Rahmen einer telemedizinischen Konsultation verschreiben, sofern sie die berufs- und vertragsrechtlichen Vorgaben einhalten und die Sorgfaltspflichten erfüllen. Eine persönliche Untersuchung kann dabei nicht in jedem Fall ersetzt werden; dies liegt im Ermessen der Behandelnden.

Unternehmen, die Cannabis zu medizinischen oder medizinisch‑wissenschaftlichen Zwecken anbauen, herstellen oder vertreiben möchten, benötigen eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG. Diese Pflicht betrifft auch den Binnenhandel, also den Handel innerhalb Deutschlands. Die Erlaubnis wird vom BfArM erteilt. Antragstellende müssen unter anderem nachweisen, dass sie über die notwendige Sachkenntnis verfügen; für die verantwortliche Person werden je nach Aufgabenbereich unterschiedliche Qualifikationen verlangt.
Für die Erlaubniserteilung sind umfangreiche Unterlagen einzureichen, darunter Nachweise zur Qualitätssicherung und zur geplanten Menge. Die Gebühren richten sich nach dem Bundesgebührengesetz in Verbindung mit der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Die Herstellung medizinischer Cannabisprodukte hat gemäß den Vorgaben des Europäischen Arzneibuchs zu erfolgen. Es gelten Grenzwerte für mikrobielle Verunreinigungen, Mykotoxine und Pestizidrückstände. Darüber hinaus wird der Gehalt an THC und CBD durch chemische Analysen bestimmt. Die Produkttabellen des Bunds Deutscher Cannabis‑Patienten e.V. listen beispielsweise Sorten mit 18 % bis 26 % THC und 1 % CBD auf und geben an, welche mikrobiologischen Prüfmethoden angewendet werden. Patienten haben jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte Sorte; die Verfügbarkeit hängt von Importkontingenten und Lieferverträgen der Apotheken ab.
Apotheken übernehmen bei der Abgabe von Cannabisarzneimitteln wichtige Aufgaben. Sie müssen überprüfen, ob das verschriebene Präparat zum verordneten Zweck passt und ob Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten vorliegen. Für die Lagerung gelten spezielle Vorschriften; zudem führen Apotheken Dokumentationen über Abgabe und Bestände.
Medizinisches Cannabis wird in der Regel nicht als alleinige Therapie, sondern ergänzend zu anderen Maßnahmen eingesetzt. Die folgenden begleitenden Ansätze können je nach Erkrankung sinnvoll sein:
Die Entscheidung, welche Therapiekombination sinnvoll ist, sollte gemeinsam mit Fachärztinnen und Fachärzten getroffen werden.
Trotz der Liberalisierung wird der medizinische Einsatz von Cannabis manchmal mit dem Freizeitkonsum gleichgesetzt. Dies führt zu einer Stigmatisierung der Patientinnen und Patienten, die Cannabisarzneimittel anwenden. Offizielle Aufklärungsarbeit und eine sachliche Informationspolitik sind wichtig, um Vorurteile abzubauen.
Die Forschung zu medizinischem Cannabis ist dynamisch. Internationale Netzwerke arbeiten an randomisierten Studien zu verschiedenen Indikationen. In Deutschland sollen Daten aus dem Versorgungsalltag künftig systematisch ausgewertet und in die Nutzenbewertung einbezogen werden.
Mit der steigenden Nachfrage nach medizinischem Cannabis hat sich in Deutschland ein Markt entwickelt, der Importe, heimischen Anbau und Weiterverarbeitung umfasst. Die strengen Qualitätsanforderungen stellen eine Herausforderung dar, bieten aber gleichzeitig Chancen für spezialisierte Unternehmen, sich zu etablieren.
Medizinisches Cannabis ist in Deutschland seit 2017 verschreibungsfähig. Das Gesetz ermöglicht den Einsatz von Cannabisblüten, -extrakten und synthetischen Cannabinoiden bei schwerwiegenden Erkrankungen, wenn etablierte Therapieoptionen ausgeschöpft sind. Für die Verschreibung ist eine ärztliche Indikationsstellung erforderlich, und die Kostenübernahme durch Krankenkassen erfordert bestimmte Voraussetzungen. Mit dem Medizinal‑Cannabisgesetz von 2024 wurde der rechtliche Rahmen klarer gefasst.
Wissenschaftlich lässt sich festhalten, dass die Evidenzlage zur Wirksamkeit von Cannabisarzneimitteln heterogen ist. Systematische Reviews zeigen für bestimmte Präparate kleine Verbesserungen bei chronischen Schmerzen, machen jedoch zugleich auf häufige Nebenwirkungen aufmerksam. Die Qualität der Studien variiert, und es besteht weiterer Forschungsbedarf.
Verschiedene Sorten werden nach ihrem Gehalt an THC und CBD in THC‑dominante, ausgewogene und CBD‑dominante Chemotypen eingeteilt. Die Wahl der Sorte sowie die Darreichungsform sollten immer in Absprache mit einer Ärztin oder einem Arzt erfolgen. Risiken wie Schwindel, Sedierung und Übelkeit sollten offen kommuniziert werden.
Insgesamt bleibt medizinisches Cannabis ein komplexes Therapiefeld, das eine individuelle Abwägung von Nutzen und Risiken erfordert. Eine sachliche, rechtssichere Information und die Einbindung verschiedener Therapieansätze können dazu beitragen, das Potenzial dieser Option im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwortungsvoll zu nutzen.
Rechtlicher Hinweis: Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der sachlichen Aufklärung und allgemeinen Information. Sie ersetzen weder eine ärztliche Diagnose noch eine individuelle medizinische Beratung oder Behandlung. Entscheidungen zu Diagnostik und Therapie sollten stets gemeinsam mit einer qualifizierten Ärztin oder einem qualifizierten Arzt getroffen werden.
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