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Die medizinische Nutzung von Cannabis ist in Deutschland seit einigen Jahren Gegenstand intensiver politischer, juristischer und wissenschaftlicher Debatten. Viele Betroffene fragen sich, ob und wie cannabinoidhaltige Arzneimittel bei Epilepsie eingesetzt werden können. Dieser Beitrag bietet einen umfassenden Überblick über die aktuelle Rechtslage, die wichtigsten medizinischen Grundlagen und die vorhandene Evidenzlage. Er richtet sich ausdrücklich an Laien und soll informativ, aber nicht werbend sein. Gesundheitsbezogene Wirkversprechen werden vermieden; stattdessen wird auf die begrenzte Studienlage und die rechtlichen Rahmenbedingungen hingewiesen.
Epilepsie ist eine neurologische Erkrankung, die durch wiederkehrende epileptische Anfälle gekennzeichnet ist. In Deutschland leben laut Schätzungen mehrere Hunderttausend Menschen mit dieser Diagnose. Für viele Patienten und Angehörige ist der Wunsch nach alternativen Therapieoptionen groß. Gleichzeitig ist die wissenschaftliche Lage zu Cannabis als Therapieform komplex. Dieser Beitrag möchte sachlich über die biologischen Grundlagen, die gesetzlichen Regelungen und die Möglichkeiten einer medizinischen Behandlung mit Cannabinoiden informieren. Ziel ist es, realistische Erwartungen zu schaffen und einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Thema zu fördern.
Der menschliche Körper verfügt über ein Netzwerk aus Rezeptoren, Signalstoffen und Enzymen, das als Endocannabinoid‑System (ECS) bezeichnet wird. Dieses System ist an vielen physiologischen Prozessen beteiligt. In einem Beitrag der Harvard‑Medizin-Fakultät wird beschrieben, dass das ECS nahezu jede alltägliche Funktion beeinflusst, einschließlich Lernen, Gedächtnis, emotionaler Verarbeitung, Schlaf, Temperaturkontrolle, Schmerzempfindung, Entzündungsreaktionen und Nahrungsaufnahme. Das ECS besteht aus zwei Hauptrezeptoren, den sogenannten CB1‑Rezeptoren, die vor allem im Gehirn vorkommen, und CB2‑Rezeptoren, die überwiegend im Immunsystem zu finden sind.
Endocannabinoide sind körpereigene Botenstoffe, die an diese Rezeptoren binden und verschiedene Körperfunktionen regulieren. Sie ähneln strukturell den Cannabinoiden der Cannabispflanze. Der bekannteste körpereigene Ligand ist Anandamid, dessen Name sich vom Sanskrit‑Wort „Ananda“ für „Glückseligkeit“ ableitet. Das ECS sorgt über ein fein abgestimmtes Feedbacksystem dafür, dass wichtige Prozesse wie Appetit, Stimmung und Schmerzempfinden im Gleichgewicht bleiben. Dieses System kann durch pflanzliche Cannabinoide beeinflusst werden, was die wissenschaftliche Diskussion über therapeutische Anwendungen begründet.
Tetrahydrocannabinol (THC) ist das bekannteste Phytocannabinoid. Es ist für den berauschenden Effekt von Cannabis verantwortlich. In den USA sind synthetische THC‑Präparate (Dronabinol und Nabilon) von der Food and Drug Administration (FDA) zugelassen, etwa zur Behandlung von Chemotherapie‑induziertem Erbrechen und zur Appetitsteigerung bei AIDS‑assoziierter Anorexie. In Deutschland stehen diese Wirkstoffe ebenfalls als Fertigarzneimittel zur Verfügung.
Die Anwendung von THC ist stets verschreibungspflichtig und sollte nur unter ärztlicher Aufsicht erfolgen. Der Einsatz erfolgt in spezifischen Indikationen; bei Epilepsie stehen andere Medikamente im Vordergrund. THC kann eine Reihe von Nebenwirkungen hervorrufen. Laut dem medizinischen Nachschlagewerk StatPearls reichen diese von Dysphorie und Halluzinationen über Sedierung und niedrigen Blutdruck bis hin zu seltenen anfallsähnlichen Zuständen. Ein langfristiger Gebrauch wird mit psychiatrischen Erkrankungen wie Psychosen oder Depressionen in Verbindung gebracht. Aufgrund der psychoaktiven Wirkung ist THC für viele Menschen im Alltag belastend. Ärztinnen und Ärzte müssen deshalb vor jeder Verschreibung sorgfältig prüfen, ob die Vorteile die Risiken überwiegen. Darüber hinaus ist THC in Deutschland rechtlich streng reguliert. Vollsynthetische Wirkstoffe wie Nabilon unterliegen weiterhin dem Betäubungsmittelrecht und müssen auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet werden.

Cannabidiol (CBD) ist das zweite große Cannabinoid der Hanfpflanze. Es verursacht keinen Rausch und hat laut Bericht der Harvard‑Gesundheitsredaktion kein nachgewiesenes Suchtpotential. CBD wird aus Faserhanf oder synthetisch gewonnen und ist Bestandteil eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels, das für bestimmte seltene Epilepsiesyndrome zugelassen ist. Studien haben gezeigt, dass CBD bei Kindern mit dem Dravet‑Syndrom und dem Lennox‑Gastaut‑Syndrom die Anzahl der Anfälle reduzieren kann; das daraus resultierende Produkt Epidyolex® ist das erste in Europa zugelassene Cannabinoid‑Arzneimittel für diese Indikationen. Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) betont, dass die Therapie mit Epidyolex nur in Kombination mit anderen Antiepileptika und unter neurologischer Fachaufsicht erfolgen darf.
Trotz der Zulassung für einige seltene Erkrankungen bedeutet dies nicht, dass CBD allgemein bei Epilepsie wirkt. Die Forschungslage zu anderen Epilepsieformen ist unzureichend, und evidenzbasierte Aussagen sind nicht zulässig. Zudem treten auch bei CBD Nebenwirkungen auf. Die Mayo Clinic weist darauf hin, dass CBD Nebenwirkungen wie Mundtrockenheit, Durchfall, Appetitlosigkeit, Müdigkeit und Schläfrigkeit verursachen kann. CBD kann den Abbau anderer Arzneimittel beeinflussen, da es mit den gleichen Leberenzymen konkurriert, die beispielsweise Antiepileptika oder Blutverdünner abbauen. Menschen, die CBD einnehmen, sollten dies unbedingt mit ihrem behandelnden Arzt besprechen und sich regelmäßig untersuchen lassen, insbesondere die Leberfunktion.
Am 1. April 2024 trat in Deutschland das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft. Dieses Gesetz hat die Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Cannabis grundlegend neu geordnet. Der Global Legal Monitor des US‑Kongresses berichtet, dass das CanG den Anbau, Besitz und die Weitergabe von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Gleichzeitig wurde das Medizinal‑Cannabisgesetz (MedCanG) verabschiedet, das die Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch‑wissenschaftlichen Zwecken regelt. Cannabis zu medizinischen Zwecken ist damit kein Betäubungsmittel mehr.
Für Patientinnen und Patienten bedeutet dies: Cannabishaltige Arzneimittel werden seit April 2024 auf einem normalen Arzneimittelrezept verordnet. Die Verordnung unterliegt der Arzneimittelverschreibungsverordnung, und die Verantwortung für die Therapie trägt die verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt. Synthetische Cannabinoide wie Nabilon bleiben betäubungsmittelrechtlich eingestuft und erfordern weiterhin ein Betäubungsmittelrezept. Das Gesetz regelt außerdem die zulässige THC‑Konzentration im Straßenverkehr. Eine Expertengruppe empfahl einen THC‑Blutwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter als Grenzwert; oberhalb dieses Wertes gilt der Straßenverkehr als nicht mehr sicher.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellt klar, dass es keine Therapieempfehlungen für Cannabisarzneimittel geben kann und lediglich auf die wissenschaftliche Literatur verweisen darf. Ärztinnen und Ärzte, die Cannabisblüten oder nicht zugelassene Extrakte außerhalb der zugelassenen Indikationen verordnen möchten, müssen mit den Patientinnen oder Patienten einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse stellen.
Das BfArM betont auch, dass die Inhaltsstoffkonzentrationen von Cannabisblüten schwanken können. Zwar gibt es Qualitätsstandards, doch Naturprodukte unterliegen natürlichen Variationen. Aus diesem Grund sollten Arzneimittel bevorzugt werden, deren Wirkstoffgehalt standardisiert ist, beispielsweise Extrakte oder Fertigarzneimittel. Das Institut weist darauf hin, dass es verschiedene Sorten von Cannabisblüten gibt, die sich im THC- und CBD‑Gehalt unterscheiden.
In Deutschland stehen unterschiedliche Cannabisprodukte für medizinische Zwecke zur Verfügung, darunter getrocknete Blüten, standardisierte Extrakte, synthetische Cannabinoide und Fertigarzneimittel. Die Wahl der Darreichungsform hängt vom individuellen Krankheitsbild und der ärztlichen Einschätzung ab.
Cannabisblüten werden nach pharmazeutischen Standards hergestellt und in Apotheken abgegeben. Die Wirkstoffe werden am besten mit einem zertifizierten Vaporisator inhaliert. Das BfArM betont, dass das Rauchen aufgrund der Verbrennung gesundheitliche Risiken birgt und ein großer Teil der Inhaltsstoffe verloren geht; beim Vaporisieren lassen sich Cannabinoide schonender freisetzen und die Temperatur präzise steuern. Die Zubereitung als Tee oder Gebäck gilt als ineffizient, da nur geringe Mengen des Wirkstoffs extrahiert werden und die Dosierung schwer vorhersehbar ist.
Cannabisextrakte werden häufig als Tropfen, Sprays oder Kapseln verwendet. Sie enthalten definierte Mengen an Wirkstoffen, was die Dosierung erleichtert. Dronabinol‑Öl (Δ9‑THC) sowie Produkte wie Nabiximols (ein THC/CBD‑Spray) und Nabilon (synthetisches THC in Kapselform) sind Beispiele für Fertigarzneimittel. Die Aufnahme erfolgt oral oder sublingual, wodurch der Wirkungseintritt langsamer, aber dafür länger anhaltend sein kann. Die EU‑Fachinformation zu Epidyolex beschreibt beispielsweise eine Dosistitration von 2,5 mg/kg Körpergewicht zweimal täglich als Start, mit einer langsamen Steigerung nach ärztlicher Anweisung. Solche Angaben dienen ausschließlich der Fachwelt und dürfen nur unter ärztlicher Kontrolle umgesetzt werden.
Es gibt keine allgemeingültige Dosierungsempfehlung für Cannabismedikamente. Der optimale Bereich hängt von vielen Faktoren ab: Körpergewicht, Stoffwechsel, Einnahmeform, Erfahrungswerte und Begleitmedikation. Die Maxime „niedrig beginnen und langsam steigern“ („start low, go slow“) hat sich in der medizinischen Praxis als Vorsichtsmaßnahme etabliert. Ziel ist es, Nebenwirkungen zu minimieren und den individuellen therapeutischen Spielraum zu ermitteln. Wissenschaftliche Informationen zur Dosierung von nicht zugelassenen Cannabisarzneimitteln wie Blüten sind laut BfArM nur in begrenztem Umfang vorhanden.
Die Titration sollte in kleinen Schritten erfolgen und in enger Abstimmung mit dem behandelnden Arzt stattfinden. Hierbei wird die Wirkung über einen längeren Zeitraum beobachtet. Veränderungen der Dosis oder ein Absetzen dürfen nicht eigenmächtig vorgenommen werden. Insbesondere bei gleichzeitiger Einnahme von Antiepileptika wie Valproinsäure, Clobazam oder anderen Arzneimitteln können Wechselwirkungen auftreten, weshalb medizinische Kontrolle unerlässlich ist.
Die Wirksamkeit von Cannabinoiden bei Epilepsie ist nur für wenige besondere Fälle belegt. Die EMA schreibt, dass Epidyolex in Kombination mit Clobazam bei Patienten ab zwei Jahren mit Lennox‑Gastaut‑Syndrom, Dravet‑Syndrom oder tuberöser Sklerose eingesetzt werden kann. In den Zulassungsstudien kam es nach 14–16 Wochen zu einer Verringerung der Anfallsfrequenz im Vergleich zur Placebogruppe. Diese Ergebnisse beziehen sich allerdings auf hochreines CBD in einem standardisierten Arzneimittel und lassen sich nicht auf Cannabisblüten übertragen.
Die renommierte Harvard‑Gesundheitsredaktion betont, dass CBD zwar bei bestimmten Epilepsiesyndromen den stärksten wissenschaftlichen Nachweis hat, aber ansonsten eine Vielzahl von gesundheitlichen Effekten unzureichend belegt ist. Andere mögliche Anwendungen wie Angst, Schlafstörungen oder chronische Schmerzen werden in laufenden Studien untersucht und sind noch nicht abschließend bewertet. Gleichzeitig weist die große Meta‑Analyse von Whiting et al. darauf hin, dass die Evidenzqualität für viele Indikationen niedrig ist und Cannabinoide mit erhöhtem Risiko für kurzfristige Nebenwirkungen einhergehen.
Für erwachsene Epilepsieformen jenseits der genannten seltenen Syndromvarianten gibt es bislang keine zugelassenen Cannabinoid‑Arzneimittel. Ein Einsatz außerhalb der Zulassung gilt als Off‑Label‑Anwendung und erfordert eine strenge Nutzen‑Risiko‑Abwägung sowie möglicherweise eine Genehmigung der Krankenkasse. In keinem Fall sollten Patienten Standardtherapien eigenmächtig absetzen oder ersetzen.
Seit der Teil‑Legalisierung am 1. April 2024 sind Cannabisblüten und -extrakte nicht mehr dem Betäubungsmittelrecht unterstellt; zentrale Sicherungsmechanismen wie der Betäubungsmittelrezeptvordruck und spezifische Dokumentationspflichten entfielen. Der Deutsche Fachverband für Psychiatrie (DGPPN) kritisiert, dass telemedizinische Dienste und Online‑Plattformen seither Cannabis verordnen können, ohne persönliche Untersuchung und mit minimaler Indikationsprüfung. In der Folge stiegen die Importe von Cannabisblüten im zweiten Halbjahr 2024 um etwa 170 Prozent gegenüber dem ersten Halbjahr. Fachgesellschaften vermuten, dass ein erheblicher Teil dieser Verordnungen nicht medizinischen Zwecken dient, sondern dem Freizeitkonsum.
Um diese Fehlentwicklung zu korrigieren, hat die Bundesregierung im Jahr 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Medizinal‑Cannabisgesetzes vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass eine persönliche ärztliche Konsultation mindestens einmal pro Jahr stattfinden muss und Folgeverordnungen nur dann telemedizinisch erfolgen dürfen, wenn ein vorheriger Kontakt innerhalb der letzten vier Quartale dokumentiert ist. Außerdem soll der Versandweg für Medizinalcannabis entfallen, damit eine umfassende Beratung durch Apothekerinnen und Apotheker persönlich gewährleistet werden kann. Diese Maßnahmen sollen die Therapiesicherheit erhöhen und Missbrauch erschweren.
Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) befürwortet die Verschärfung des Medizinal‑Cannabisgesetzes und weist darauf hin, dass für die Verordnung von Cannabisblüten nur wenige wissenschaftliche Belege vorliegen. Die Fachgesellschaft schlägt vor, zugelassene Fertigarzneimittel und standardisierte Extrakte gegenüber Blüten zu bevorzugen, weil sie eine verlässliche Zusammensetzung aufweisen und besser untersucht sind. Zudem fordert die DGPPN, verbindliche Produktinformationen zur Wirkstoffzusammensetzung, Anwendung, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen verpflichtend bereitzustellen und das bestehende Werbeverbot konsequent durchzusetzen. Werbung, die Cannabis als Genussmittel oder harmloses Wellnessprodukt darstellt, sei irreführend und müsse sanktioniert werden.
Auch die Bundesärztekammer betont in einer Stellungnahme vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestags, dass für die Verordnung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken keine wissenschaftliche Evidenz existiert. Sie empfiehlt daher, auf Fertigarzneimittel oder Rezepturarzneimittel zurückzugreifen und Medizinalcannabis wieder dem Betäubungsmittelgesetz zu unterstellen, um die Therapiesicherheit zu erhöhen. Weitere Fachgesellschaften sprechen sich dafür aus, die Verschreibung nur nach persönlichem Arzt‑Patienten‑Kontakt vorzunehmen und die Verordnungen konsequent zu dokumentieren.
Diese aktuellen Diskussionen zeigen, dass der rechtliche Rahmen für medizinisches Cannabis in Bewegung ist. Patientinnen und Patienten sollten sich über gesetzliche Änderungen informieren und sich bewusst machen, dass die Therapie mit Cannabis weiterhin als Ausnahme gilt. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, auf eine gesicherte Indikation zu achten, die wissenschaftliche Datenlage zu prüfen und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Eine verantwortungsvolle Kommunikation ohne irreführende Versprechen ist entscheidend, um Vertrauen zu schaffen und Missbrauch zu verhindern.

Der erste Schritt für Menschen mit Epilepsie, die eine Cannabistherapie erwägen, ist ein ärztliches Beratungsgespräch. Fachärzte für Neurologie oder Epileptologie prüfen anhand der Anamnese und vorhandener Befunde, ob eine Behandlung mit Cannabisarzneimitteln medizinisch vertretbar ist. Nach dem neuen Medizinal‑Cannabisgesetz müssen Ärztinnen und Ärzte keine besonderen Zusatzqualifikationen nachweisen, um Cannabis zu verschreiben, solange sie zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt sind. Zahnärzte und Tierärzte sind von dieser Möglichkeit allerdings ausgeschlossen.
Wenn Cannabisblüten oder nicht zugelassene Extrakte außerhalb der üblichen Indikationen verordnet werden sollen, ist ein Antrag auf Kostenübernahme bei der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich. Der Antrag muss vor Beginn der Behandlung gestellt werden. Ein umfassender Behandlungsplan und die Begründung der therapeutischen Notwendigkeit sind beizufügen.
Nach Genehmigung der Krankenkasse stellt die Ärztin oder der Arzt ein Rezept aus. Seit April 2024 erfolgt dies auf einem normalen Kassenrezept, außer bei synthetischen Cannabinoiden wie Nabilon, die weiterhin ein Betäubungsmittelrezept benötigen. Mit dem Rezept kann das Cannabisprodukt in einer Apotheke eingelöst werden. Apothekerinnen und Apotheker beraten zur Anwendung des Vaporizers oder zur richtigen Einnahme von Tropfen und Kapseln sowie zur Lagerung und Hygiene der Produkte.
Der Therapiebeginn erfolgt in der Regel mit einer Testphase. Patienten führen ein Tagebuch über Anfälle, Nebenwirkungen, Schlafqualität und Stimmung. Die Dosis wird schrittweise erhöht, bis ein möglicherweise optimaler Bereich erreicht oder Nebenwirkungen auftreten. Regelmäßige Kontrolltermine sind notwendig, um die Leberwerte zu überwachen, Wechselwirkungen festzustellen und die Therapie gegebenenfalls anzupassen.
Beim Einsatz von Cannabinoiden gilt besondere Vorsicht im Straßenverkehr. Das BfArM weist darauf hin, dass zu Beginn der Therapie oder bei Dosisänderungen von einer aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzuraten ist. Ob eine Teilnahme bei stabiler Dosierung möglich ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Nach dem neuen Cannabisgesetz wurde ein THC‑Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut vorgeschlagen; Werte darüber führen zu einem Verkehrsverstoß.
Cannabishaltige Arzneimittel sollten während der Schwangerschaft nicht angewendet werden, denn THC ist plazentagängig und könnte die Entwicklung des Fötus beeinträchtigen; auch für CBD liegen keine ausreichenden Sicherheitsdaten vor. Menschen mit bestehenden psychischen Erkrankungen sollten Cannabinoide nur nach strenger ärztlicher Abwägung nutzen, da insbesondere THC psychotische Episoden auslösen oder verstärken kann.
Insbesondere bei der Einnahme von CBD sollten regelmäßig Leberfunktionswerte kontrolliert werden. Da CBD den Abbau anderer Medikamente beeinflussen kann, sind Blutspiegelkontrollen bei Wirkstoffen wie Clobazam oder Valproinsäure sinnvoll. Patienten sollten ihre Ärzte über alle eingenommenen Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel informieren.
Die meisten Nebenwirkungen von Cannabinoiden sind mild und klingen nach einiger Zeit ab. Schläfrigkeit, Appetitlosigkeit, Durchfall oder Schwindel können auftreten. Treten schwere Nebenwirkungen wie Halluzinationen, starke Übelkeit oder Leberwerterhöhungen auf, muss sofort ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Ein eigenmächtiges Absetzen oder Erhöhen der Dosis ist zu vermeiden.

Das Thema Cannabis ist gesellschaftlich sensibel. Wer eine Therapie mit Cannabinoiden erwägt, sollte dies dem nahen Umfeld transparent erläutern, um Missverständnisse zu vermeiden und Unterstützung zu erhalten. Der Einsatz erfolgt auf ärztliche Anweisung und ersetzt keine bestehenden Therapieformen. Offene Kommunikation trägt dazu bei, Vorurteile abzubauen.
Die medizinische Anwendung von Cannabinoiden bei Epilepsie bleibt komplex. THC besitzt psychoaktive Eigenschaften und ist lediglich für wenige spezielle Indikationen zugelassen, während CBD nicht berauschend wirkt und als hochreines Arzneimittel nur bei einigen seltenen kindlichen Epilepsiesyndromen eingesetzt wird. Für die meisten Epilepsieformen gibt es keine belastbaren Studiendaten; daher sollten Betroffene keine Wundermittel erwarten. Das 2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz erlaubt die Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken auf einem normalen Rezept, macht die Therapie aber weiterhin verschreibungspflichtig und knüpft sie an strenge Auflagen.
Jede Cannabistherapie erfordert eine individuelle ärztliche Betreuung, langsam steigende Dosierungen und regelmäßige Kontrollen. Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten müssen berücksichtigt werden. Besondere Vorsicht ist im Straßenverkehr geboten, und auch die Leberwerte sollten regelmäßig überwacht werden. Wer eine Behandlung in Betracht zieht, sollte sich umfassend informieren, realistische Erwartungen haben und stets den Rat erfahrener Fachärzte einholen.
Rechtlicher Hinweis: Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der sachlichen Aufklärung und allgemeinen Information. Sie ersetzen weder eine ärztliche Diagnose noch eine individuelle medizinische Beratung oder Behandlung. Entscheidungen zu Diagnostik und Therapie sollten stets gemeinsam mit einer qualifizierten Ärztin oder einem qualifizierten Arzt getroffen werden.
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