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Die Nutzung von medizinischem Cannabis beschäftigt seit Jahren Politik, Recht und Gesundheitswesen. Mit der Teillegalisierung im April 2024 hat sich die rechtliche Situation erneut gewandelt. Dieser Beitrag erklärt sachlich und laienverständlich, was unter einer Cannabis Therapie zu verstehen ist, welche gesetzlichen Grundlagen gelten und welche Informationsangebote Patientinnen und Patienten wahrnehmen können. Besonderes Augenmerk gilt den neuen Regelungen für medizinisches Cannabis, den Voraussetzungen für eine ärztliche Verschreibung, dem Umgang mit Nachweisen wie dem Cannabis Patient Ausweis sowie der Einordnung in das europäische Recht.
Bis zum Frühjahr 2024 zählte Cannabis in Deutschland zu den Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Mit dem in Kraft getretenen Cannabisgesetz (CanG) wurde diese Einstufung geändert. Cannabisprodukte zu medizinischen oder medizinisch‑wissenschaftlichen Zwecken wurden aus dem Anwendungsbereich des BtMG herausgenommen und in ein eigenes Medizinal‑Cannabisgesetz überführt. Diese neue Risikobewertung führte dazu, dass Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel gilt.
Die Entstigmatisierung als Betäubungsmittel erleichtert verschiedene Abläufe. Ärztinnen und Ärzte dürfen seit dem 1. April 2024 Cannabisarzneimittel auf dem regulären Rezeptformular verschreiben. Vorher war ein spezielles Betäubungsmittelrezept erforderlich. Nur vollsynthetische Cannabinoide wie Nabilon (Handelsname Canemes®) unterliegen weiterhin dem BtMG und müssen nach wie vor auf einem entsprechenden Rezept verordnet werden.
Trotz der Entlastung auf nationaler Ebene bleibt Cannabis in vielen anderen Staaten des Schengen‑Raums und weltweit als Betäubungsmittel eingestuft. Die Bundesopiumstelle betont, dass bei grenzüberschreitenden Reisen weiterhin eine beglaubigte Bescheinigung erforderlich ist. Dieser Widerspruch zeigt bereits, dass sich deutsche Regelungen im Kontext der internationalen und europäischen Rechtsordnung bewegen müssen.

Das Cannabisgesetz teilt den Bereich Cannabis in zwei große Teilbereiche auf:
Die gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme liegt weiterhin im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V). § 31 Absatz 6 SGB V definiert, dass eine Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur möglich ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Nach den von der Anwaltskanzlei Hogan Lovells zusammengefassten Kriterien muss erstens eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen; zweitens müssen etablierte Therapien ausgeschöpft oder im konkreten Fall nicht zumutbar sein; drittens muss für eine Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gelten die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V. Dazu gehört unter anderem, dass im Einzelfall eine ärztlich begründete Aussicht auf eine mögliche positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome angenommen wird
Die Entnahme aus dem BtMG hat die formalen Hürden gesenkt. Nach Angaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) können alle zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugten Personen Cannabisarzneimittel verschreiben. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind davon ausgenommen. Für synthetische Cannabinoide, die weiterhin dem BtMG unterliegen, bleibt das spezielle Rezeptformular vorgeschrieben.
Vor der ersten Verschreibung prüfen Ärztinnen und Ärzte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob andere Therapieoptionen nicht zur Verfügung stehen. Zusätzlich muss die medizinische Wirksamkeit plausibel erscheinen und es dürfen keine schwerwiegenden Kontraindikationen vorliegen. Häufig erfolgt vorab eine Antragstellung bei der gesetzlichen Krankenkasse. Seit der Gesetzesänderung vereinfacht sich die Ausstellung des Rezeptes, doch bleibt die individuelle ärztliche Entscheidung zentral. Das BfArM weist ausdrücklich darauf hin, dass es keine Therapieempfehlungen für Cannabisarzneimittel abgibt und Ärztinnen und Ärzte sich selbstständig anhand der wissenschaftlichen Literatur informieren sollten.
Mit der Verschreibung übernimmt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Verantwortung für die Therapie. Das umfasst insbesondere die Beratung zur Anwendung, Dosierung, möglichen Wechselwirkungen sowie regelmäßigen Verlaufskontrollen. Auch nach der Teillegalisierung bestehen Aufklärungs- und Dokumentationspflichten. Für Apothekerinnen und Apotheker gelten apotheken‑ und arzneimittelrechtliche Vorgaben zur Lagerung und Dokumentation; das MedCanG macht dazu keine spezifischen Vorgaben, außer dass vollsynthetische Cannabinoide weiterhin betäubungsmittelrechtlich zu sichern sind.
Cannabisarzneimittel liegen in unterschiedlichen Darreichungsformen vor. Neben zugelassenen Fertigarzneimitteln mit Dronabinol (Marinol®), Nabilon (Canemes®) und THC/CBD‑Sprays (Sativex®) werden Rezepturarzneimittel aus standardisierten Cannabisextrakten oder Cannabisblüten verordnet. Die BfArM‑Hinweise erklären, dass es verschiedene Sorten von Blüten und Extrakten gibt. Diese sind durch ihren Namen und durch den Gehalt an Wirkstoffen wie Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) definiert.
Als Naturprodukt unterliegt Cannabis gewissen Schwankungen der Inhaltsstoffe. Die Monographie im Europäischen Arzneibuch legt hierfür Qualitätsgrenzen fest. Das BfArM weist darauf hin, dass die Monographie zu Cannabis zulässige Schwankungsbreiten vorgibt.
Bei der Anwendung stehen verschiedene Applikationsformen zur Verfügung. Cannabisextrakte werden meist oral eingenommen (beispielsweise als Tropfen). Die Wirkstoffe der Blüten können mit speziellen Verdampfern inhaliert werden. Weniger effizient ist die Zubereitung als Tee, und das Verbacken in Gebäck erschwert die genaue Dosierung. Das BfArM rät ausdrücklich von der Inhalation über Verbrennung (Rauchen) ab, da hierbei Schadstoffe entstehen.
Wie bei allen Arzneimitteln bestehen auch bei Cannabisarzneimitteln potenzielle Nebenwirkungen. Offizielle Fertigarzneimittel wie Sativex®, Marinol® und Canemes® haben entsprechende Fachinformationen, denen sich detaillierte Angaben zu Risiken und Wechselwirkungen entnehmen lassen. Zu Nebenwirkungen anderer Extrakte oder Blüten liegen dem BfArM nur begrenzt wissenschaftliche Informationen vor. Die Art der Nebenwirkungen dürfte denen zugelassener Präparate ähnlich sein, kann aber je nach Darreichungsform und Anwendungsart variieren. Gleiches gilt für mögliche Wechselwirkungen: Für nicht zugelassene Extrakte und Blüten sind dem BfArM keine wissenschaftlich gesicherten Daten bekannt. Ebenso gibt es keine belegten Kontraindikationen.
Patientinnen und Patienten sollten sich deshalb eng mit der verschreibenden Ärztin oder dem Arzt abstimmen. Insbesondere zu Beginn der Therapie und während der Dosisfindung ist vorsichtiges Vorgehen wichtig. Die Teilnahme am Straßenverkehr kann zu Beginn problematisch sein. Laut dem Patientenleitfaden des BfArM ist bei Therapieeinleitung und Dosisanpassung von einer aktiven Teilnahme am Verkehr abzuraten; ob eine Teilnahme bei stabiler Dosierung möglich ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.
Patientinnen und Patienten haben das Recht, eine medizinische Behandlung zu erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Anspruch auf eine cannabis therapie besteht jedoch nicht automatisch. Ärztinnen und Ärzte müssen prüfen, ob andere Behandlungsmöglichkeiten ausscheiden, und ob die Anwendung von medizinischem Cannabis im konkreten Fall sinnvoll erscheint. Die endgültige Entscheidung über die Kostenübernahme trifft bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse. Das BfArM weist darauf hin, dass es keine Auskunft zur therapeutischen Anwendung gibt und bei Fragen zur Kostenübernahme die Krankenkassen zu kontaktieren sind.
Zugleich sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, Patientinnen und Patienten umfassend über mögliche Risiken, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen zu informieren. Diese Aufklärung ist Teil des Behandlungsvertrages und bildet die Grundlage für eine informierte Einwilligung. Eine regelmäßige ärztliche Begleitung hilft dabei, die Dosierung zu optimieren und Nebenwirkungen zu beobachten. Eine eigenmächtige Dosisanpassung oder Verlängerung der Therapie ohne ärztliche Absprache ist zu vermeiden.

Obwohl Cannabis in Deutschland seit April 2024 nicht mehr als Betäubungsmittel gilt, ist es in vielen anderen Staaten nach wie vor ein kontrolliertes Betäubungsmittel. Für Auslandsreisen sind daher strenge Regeln einzuhalten. Die Bundesopiumstelle erläutert, dass für Reisen in Schengen‑Staaten bei Aufenthalten bis zu 30 Tagen eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte und durch die oberste Landesgesundheitsbehörde beglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitzuführen ist. Jede verschriebene Substanz erfordert ein separates Formular, das maximal 30 Tage gültig ist. Für Reisen in Staaten außerhalb des Schengen‑Raums sollten Patientinnen und Patienten sich an die Leitlinien des Internationalen Suchtstoffkontrollamts halten und sich von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen.
Die Schengen‑Bescheinigung bestätigt, dass ein ärztliches Rezept vorliegt, welche Menge des Arzneimittels mitgeführt wird und für welchen Zeitraum es bestimmt ist. Sie muss vor der Reise bei der zuständigen Behörde (häufig dem Gesundheitsamt) beglaubigt werden und gilt ausschließlich für die konkret angegebene Reise. Ohne diese Bescheinigung ist das Mitführen von Cannabisarzneimitteln in anderen Schengen‑Ländern nicht zulässig. Bei Reisen innerhalb Deutschlands hingegen reicht das ärztliche Rezept als Nachweis.
Für nicht‑schengenstaatliche Ziele gibt es keine harmonisierten Regeln. Das BfArM rät dringend, die nationalen Bestimmungen des Ziel- oder Transitlandes zu prüfen. Einige Länder beschränken die Menge des mitgeführten Cannabis oder verbieten die Einfuhr vollständig. Informationen dazu geben die Botschaften oder Konsulate des jeweiligen Landes.
Durch die Liberalisierung fragen viele Personen nach zusätzlichen Nachweisen wie einem Cannabis Patienten Ausweis. Solche Karten werden von einigen Telemedizin‑Plattformen oder Ärztinnen und Ärzten ausgestellt und dienen dazu, gegenüber Polizei oder Sicherheitsdiensten zu dokumentieren, dass der Besitz von Cannabis medizinisch begründet ist. Es handelt sich jedoch nicht um amtliche Dokumente. Eine Analyse der Medizinplattform Avaay stellt klar, dass der Cannabis‑Patientenausweis freiwillig ist und keine rechtliche Bindungswirkung hat. Er ersetzt weder das ärztliche Rezept noch andere amtliche Ausweise; ein Missverständnis kann entstehen, wenn man ihn als offiziellen Nachweis betrachtet.
Der Nutzen des Ausweises liegt primär in der schnelleren Erläuterung. So kann bei Kontrollen unkompliziert erklärt werden, dass der mitgeführte Cannabisbesitz medizinisch verordnet ist. Nach Angaben der Plattform hilft er, Missverständnisse zu vermeiden und Diskussionen zu verkürzen. Die wichtigsten Belege bleiben jedoch das Rezept selbst und gegebenenfalls das Schengen‑Formular.
Auch sogenannte Führerscheinbescheinigungen, die ebenfalls durch Telemedizin‑Anbieter bereitgestellt werden, haben lediglich erklärende Funktion. Die Avaay‑Informationen betonen, dass weder der Patienten‑ noch der Führerscheinausweis rechtlich bindend sind. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss trotz Rezept sicherstellen, dass keine Fahruntüchtigkeit besteht. Die medizinische Verschreibung schützt nicht vor verkehrsrechtlichen Konsequenzen. Der Cannabis Patienten Ausweis kann also ein hilfreiches Kommunikationsmittel sein, ersetzt aber keine gesetzlichen Nachweise.
Apotheken spielen eine zentrale Rolle bei der Versorgung mit medizinischem Cannabis. Sie überprüfen Rezepte, bestellen Arzneimittel, beraten Patientinnen und Patienten und dokumentieren die Abgabe. Nach den BfArM‑Hinweisen dürfen Cannabisarzneimittel unter Beachtung der arzneimittel‑ und apothekenrechtlichen Vorgaben gelagert und gesichert werden; besondere Sicherungsvorschriften des BtMG gelten nur noch für vollsynthetische Cannabinoide. Für Cannabisblüten und ‑extrakte gelten dieselben Sicherheitsstandards wie für andere rezeptpflichtige Medikamente.
Neben der Lagerung ist die Beratung ein wichtiges Qualitätsmerkmal. Apothekerinnen und Apotheker erklären die richtige Anwendung, weisen auf mögliche Nebenwirkungen und Wechselwirkungen hin und geben Hinweise zur Aufbewahrung. Da die Forschungslage zu Cannabisblüten und Extrakten noch limitiert ist, verweisen die Fachinformationen für Fertigarzneimittel und internationale Hinweise (beispielsweise der kanadischen Gesundheitsbehörde) auf Dosierungen und Darreichungsformen. Die Verantwortung für die Therapie bleibt jedoch bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt.
Die medizinische Verwendung von Cannabis wird intensiv erforscht. Systematische Übersichten weisen darauf hin, dass Cannabinoide in verschiedenen Indikationen untersucht wurden, etwa bei chronischen Schmerzen, spastischen Zuständen, Appetitlosigkeit oder therapieresistenter Epilepsie. Allerdings sind die Ergebnisse heterogen, und die Studienqualität variiert. Das BfArM verweist auf eine JAMA‑Meta‑Analyse von 2015 als einen möglichen Überblick. Seitdem sind zahlreiche Arbeiten hinzugekommen, doch gibt es weiterhin keine einheitlichen Leitlinien, die eine breite Anwendung empfehlen. Stattdessen gelten cannabisbasierte Arzneimittel vor allem als Option, wenn Standardtherapien versagt haben.
Expertinnen und Experten betonen zudem, dass „cannabis therapie“ ein individueller Prozess ist. Die Konzentration von THC und CBD, die Art der Anwendung und die Begleiterkrankungen müssen berücksichtigt werden. Die wissenschaftliche Datenlage ist je nach Indikation unterschiedlich und wird weiterhin kontrovers bewertet. Für die Forschung bleibt es eine Herausforderung, Placebo‑kontrollierte Studien durchzuführen, zumal die psychoaktiven Effekte von THC die Verblindung erschweren. Aus diesem Grund wird in der Fachwelt oft zu einer kritischen Abwägung geraten.
Die Teillegalisierung von Cannabis hat Fragen nach der Verkehrssicherheit aufgeworfen. Der Besitz geringer Mengen zu Freizeit‑Zwecken ist seit April 2024 unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Diese neue Realität ändert jedoch nichts an der Verantwortung der Patientinnen und Patienten. Ein ärztliches Rezept ist kein Freibrief für das Führen eines Kraftfahrzeugs. Laut Avaay‑Bericht dürfen Menschen, die Cannabis verordnet bekommen, grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen, solange keine Fahruntüchtigkeit besteht. Bei auffälligem Fahrverhalten, verlangsamten Reaktionen oder anderen Ausfallerscheinungen drohen Bußgelder und sogar der Entzug der Fahrerlaubnis.
Neben dem Straßenverkehr gibt es weitere Alltagssituationen, in denen ein sachlicher Umgang wichtig ist. Beispielsweise sollten Patientinnen und Patienten Cannabisarzneimittel sicher aufbewahren, um den Zugriff durch unbefugte Personen – vor allem Kinder oder Jugendliche – zu verhindern. Zudem ist es ratsam, den Arbeitsgeber frühzeitig zu informieren, falls ein Drogentest vorgeschrieben ist. Die Rechtslage bei Arbeitsplatzkontrollen ist komplex und hängt vom Tätigkeitsbereich sowie den Unternehmensrichtlinien ab.
Die Teillegalisierung in Deutschland hat internationale Aufmerksamkeit erregt. Die Europäische Union und die Vereinten Nationen verfolgen in der Drogenpolitik vor allem das Ziel der Gefahrenabwehr und des Gesundheits‑ und Jugendschutzes. Ein Gutachten im Auftrag der bayerischen Staatsregierung kommt zu dem Schluss, dass eine umfassende Legalisierung des Cannabishandels nach heutigem internationalem und europäischem Recht nicht zulässig ist. In den UN‑Konventionen über Suchtstoffe gilt das strikte Verbot von Produktion, Handel und Besitz – mit Ausnahme für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke. Nur für diese Zwecke sind Ausnahmen vorgesehen. Maßnahmen wie die staatlich lizenzierte Abgabe könnten nach dieser Interpretation gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
Auch das Schengener Durchführungsübereinkommen und die Rahmenbeschlüsse der Europäischen Union verpflichten die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels. Aus diesem Grund bleibt die legale Abgabe von Cannabisprodukten in vielen EU‑Ländern beschränkt. Deutschland bewegt sich mit dem CanG in einem rechtlichen Graubereich, indem es Besitz und Anbau für den Eigenbedarf entkriminalisiert, aber keinen offenen kommerziellen Markt schafft. Für medizinisches Cannabis hingegen bestehen im Rahmen internationaler Verträge klare Regeln, die die Verwendung zu therapeutischen Zwecken ermöglichen.
Die Entwicklung in Deutschland wird europaweit aufmerksam verfolgt und könnte die Diskussion um eine Harmonisierung der Cannabispolitik anregen. Zugleich unterstreichen internationale Übereinkommen, dass nationale Gesetzgeber ihre Reformpläne in Einklang mit den bestehenden Verträgen bringen müssen. Patientinnen und Patienten sollten sich deshalb bewusst sein, dass deutsche Regelungen im Ausland keine Gültigkeit haben und dass insbesondere Reisen und Mitnahme von Cannabisprodukten strengen Kontrollen unterliegen.
Abschließend einige zusammenfassende Hinweise für den Alltag:

Die rechtliche und gesellschaftliche Einordnung von Cannabis befindet sich in Deutschland im Wandel. Für Patientinnen und Patienten, bei denen eine Verordnung medizinisch geprüft wird, haben sich die rechtlichen und formalen Rahmenbedingungen verändert. Gleichzeitig bleibt die Verantwortung hoch: Ärztinnen und Ärzte müssen sorgfältig prüfen, ob medizinisches Cannabis indiziert ist, und Patientinnen und Patienten müssen ihre Behandlung eng begleiten lassen.
Die Entlassung aus dem Betäubungsmittelstatus vereinfacht formale Prozesse und reduziert bürokratische Hürden, bedeutet aber nicht, dass medizinisches Cannabis frei verfügbar ist. Im Gegenteil: Die gesetzlichen Anforderungen und die internationale Rechtslage setzen klare Grenzen. Eine sachliche Aufklärung, sorgfältige medizinische Prüfung und die Beachtung internationaler Regeln sind unerlässlich, um eine sichere Anwendung zu gewährleisten.
Zum Abschluss sei betont, dass jede Therapie individuell ist. Die Beurteilung von Nutzen und Risiken erfolgt stets im individuellen ärztlichen Kontext. Forschung und klinische Erfahrung werden in den kommenden Jahren weitere Erkenntnisse liefern. Bis dahin gilt für alle Beteiligten, verantwortungsvoll mit dem Thema umzugehen und sich an die bestehenden Regeln zu halten.
Um die im Zusammenhang mit der Cannabis Therapie häufig verwendeten Begriffe zu verstehen, hilft ein kurzer Glossar. Unter „Medizinal‑Cannabis“ versteht man die Gesamtheit aller pflanzlichen Cannabisprodukte, die zu medizinischen Zwecken verordnet werden dürfen und die Qualitätsstandards nach den einschlägigen Monographien erfüllen. „Cannabinoide“ sind chemische Verbindungen aus der Cannabispflanze, wie zum Beispiel Dronabinol (Δ9‑Tetrahydrocannabinol, THC) oder Cannabidiol (CBD). Diese Substanzen liegen als Extrakte, isolierte Wirkstoffe oder Vollspektrumprodukte vor und haben je nach Anwendungsgebiet unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen.
Für Patientinnen und Patienten ist es hilfreich, sich mit neutralen Informationsquellen zu versorgen. Offizielle Stellen wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, die Bundesopiumstelle und die Krankenkassen stellen Leitfäden und Merkblätter bereit. Beratungsangebote der Patientenbeauftragten der Bundesregierung können bei Fragen zu Antragsverfahren helfen. Medizinische Fachgesellschaften wie die Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin veröffentlichen Leitlinien und Positionspapiere, die den aktuellen Forschungsstand zusammenfassen. Für Reisen ins europäische Ausland verweisen die Internetseiten des Auswärtigen Amts und der nationalen Botschaften auf die einschlägigen Vorschriften der jeweiligen Länder. Private Beratungsportale und Interessenverbände können zusätzliche Erfahrungen vermitteln, ersetzen aber nicht die rechtlich verbindliche Auskunft der zuständigen Behörden.
Rechtlicher Hinweis: Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der sachlichen Aufklärung und allgemeinen Information. Sie ersetzen weder eine ärztliche Diagnose noch eine individuelle medizinische Beratung oder Behandlung. Entscheidungen zu Diagnostik und Therapie sollten stets gemeinsam mit einer qualifizierten Ärztin oder einem qualifizierten Arzt getroffen werden.
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