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Die Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) gehört zu den ältesten Kulturpflanzen der Menschheit. Über Jahrtausende wurden ihre Fasern zur Herstellung von Seilen, Papier und Stoffen eingesetzt, die Samen dienten als Öl- und Nahrungsquelle. Neben diesen industriellen Anwendungen existierte eine lange Tradition der Verwendung von getrockneten Blättern und Blüten zu berauschenden Zwecken. In der modernen Medizin rückte die Pflanze erst spät in den Fokus. Einflüsse aus der Botanik, der Pharmakologie und der Rechtswissenschaft haben dazu geführt, dass Cannabis in der Medizin in Deutschland heute streng geregelt ist.
Die bis in die jüngere Vergangenheit reichenden Debatten zeigen, dass Cannabis kein gewöhnliches Heilmittel ist. In den 1920er‑Jahren wurde Hanf aufgrund internationaler Übereinkommen in vielen Ländern als Betäubungsmittel eingestuft. Erst im Jahr 2017 eröffnete der Gesetzgeber in Deutschland die Möglichkeit, Cannabisarzneimittel auf ärztliche Verschreibung in Apotheken zu beziehen. Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis als Ausgangsstoff nicht mehr Bestandteil der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes. Für den medizinischen Gebrauch gilt nun das Medizinal‑Cannabisgesetz (MedCanG), das sowohl den Verkehr als auch den Anbau und die Verschreibung regelt. Die normative Entkopplung vom Betäubungsmittelrecht verdeutlicht, dass die medizinische Anwendung von Cannabis als eigenständiges Regelungsfeld betrachtet wird.
Mit der Gesetzesänderung von 2017 erhielten Patientinnen und Patienten erstmals die Möglichkeit, Cannabisarzneimittel auf Rezept zu beziehen. Voraussetzung war eine schwerwiegende Erkrankung, für die eine anerkannte Behandlung nicht verfügbar oder nicht möglich war. Die Verordnungen wurden zunächst über spezielle Betäubungsmittelrezepte abgewickelt. Diese Reglementierung sollte die Abgabe und den Konsum eng überwachen. Trotz dieser Einschränkungen stieg die Zahl der Verschreibungen stetig an, wodurch sich auch die Diskussion um den medizinischen Nutzen intensivierte.
Die jüngste Reform hebt Cannabis in medizinisch‑wissenschaftlichen Zusammenhängen aus dem Betäubungsmittelgesetz heraus. Der neue Rechtsrahmen, das Medizinal‑Cannabisgesetz, umfasst die Erteilung von Erlaubnissen, die Überwachung des Anbaus und die Anforderungen an die Verschreibung. Ärztinnen und Ärzte verschreiben medizinische Cannabisprodukte seither auf einem „normalen“ Rezept, ähnlich wie andere verschreibungspflichtige Arzneimittel. Gleichzeitig bleibt die therapeutische Verantwortung beim verschreibenden Arzt; Zahnärzte und Tierärzte sind nicht verordnungsbefugt.
Medizinische Cannabisprodukte lassen sich grob in drei Kategorien einteilen: getrocknete Blüten, standardisierte Extrakte und Fertigarzneimittel.
Der THC‑Gehalt in den Blüten variiert je nach Sorte. Berichte aus der Praxis zeigen, dass die meisten in Deutschland verfügbaren Sorten THC‑Gehalte zwischen 5 % und 22 % aufweisen. Produkte mit einem THC‑Gehalt über 20 % gelten als stark und werden in der Regel nur unter engmaschiger ärztlicher Kontrolle verordnet. Für Extrakte gelten vergleichbare Richtwerte; hier wird der Gehalt jedoch in Milligramm pro Milliliter angegeben. Ein typisches Verhältnis in einem Vollextrakt kann beispielsweise 10 mg THC pro Milliliter bei gleichzeitig 10 mg CBD betragen. Solche Zahlen dienen ausschließlich der Orientierung und sind keine Empfehlung.
Die Bestimmung des THC‑Gehalts ist wichtig, weil THC für die Rauschwirkung verantwortlich ist und psychische Nebenwirkungen verursachen kann. Der CBD‑Gehalt beeinflusst den psychoaktiven Effekt und wird teilweise als modulierender Faktor angesehen. In Deutschland unterliegt die Auswahl der Sorten strengen Qualitätskontrollen, die von der Bundesopiumstelle im BfArM überwacht werden.
Die Hanfpflanze enthält eine Vielzahl an Phytocannabinoiden; THC und CBD sind die bekanntesten.

Menschen und viele andere Wirbeltiere verfügen über ein Endocannabinoid‑System. Dieses Netzwerk besteht aus Rezeptoren (insbesondere CB1 und CB2), körpereigenen Cannabinoiden (Endocannabinoiden) und Enzymen, die diese Stoffe auf- und abbauen. CB1‑Rezeptoren kommen vor allem im zentralen Nervensystem vor und beeinflussen Funktionen wie Wahrnehmung, Appetit und Gedächtnis. CB2‑Rezeptoren finden sich vorwiegend im Immunsystem und an entzündlichen Prozessen.
Die Hauptwirkstoffe von Cannabis wirken als exogene Cannabinoide auf dieses System und können unterschiedliche physiologische Reaktionen auslösen. Bei chronischem Konsum passen sich die Rezeptoren an, was zur Entwicklung einer Toleranz beitragen kann. Diese Mechanismen erklären, warum Cannabis medizinisch interessant ist und gleichzeitig unerwünschte Effekte haben kann. Es ist wichtig zu betonen, dass die Aktivierung des Endocannabinoid‑Systems allein kein therapeutischer Nachweis ist. Die wissenschaftliche Forschung diskutiert die Rolle des Systems in verschiedenen Erkrankungen, aber die Studienlage ist häufig unklar.
Der wissenschaftliche Diskurs über medizinisches Cannabis umfasst eine Vielzahl von Einzelstudien und Metaanalysen. Eine häufig zitierte Übersichtsarbeit aus 2015 bewertete die Studienlage zu verschiedenen Indikationen. Für chronische Schmerzen und Spastik wurden Hinweise berichtet, die jedoch je nach Studie unterschiedlich ausfielen; insgesamt bleibt die Aussagekraft begrenzt (u. a. wegen Heterogenität und methodischer Unterschiede). Für Übelkeit und Erbrechen infolge von Chemotherapie, Gewichtsverlust bei HIV und Schlafstörungen identifizierte die Übersichtsarbeit nur niedrig‑qualitative Hinweise. Darüber hinaus stellte die Analyse fest, dass Cannabinoide mit einem erhöhten Risiko für kurzfristige Nebenwirkungen verbunden sind.
Aktuellere Studien bestätigen diese gemischte Bilanz: Es gibt kein klares Bild, ob und in welchem Ausmaß Cannabisarzneimittel einzelnen Symptomen überlegen sind. Die verfügbaren Daten weisen oft methodische Schwächen auf, wie kleine Stichproben oder heterogene Dosierungen. Diese Umstände erschweren die Interpretation und schließen verlässliche Schlussfolgerungen zur therapeutischen Wirksamkeit aus.
Von 2017 bis 2022 führte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Begleiterhebung durch, die Daten zum Einsatz von Cannabisarzneimitteln sammelte. Laut Angaben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) wurden in mehr als drei Viertel der gemeldeten Fälle chronische Schmerzen behandelt. Weitere häufig behandelte Symptome waren Spastik, Anorexie oder Wasting sowie Übelkeit und Erbrechen.
Diese Begleiterhebung liefert Hinweise darauf, welche Patientengruppen tatsächlich Cannabisarzneimittel erhalten. Sie erlaubt jedoch keine Schlussfolgerungen über die Wirksamkeit, da keine Kontrollgruppen vorhanden waren. Außerdem betont das BfArM, dass wissenschaftliche Informationen zur Behandlung mit nicht zugelassenen Cannabisarzneimitteln – insbesondere Blüten – nur in sehr begrenztem Umfang verfügbar sind. Derartige Einschränkungen sollten bei der individuellen Entscheidung berücksichtigt werden.
Die Patienteninformation der Bundesärztekammer stellt heraus, dass es nicht genügend gute Studien gibt, um die Wirksamkeit von Cannabisarzneimitteln sicher zu beurteilen. In der Patienteninformation wird beschrieben, dass Studien zu bestimmten Symptomen uneinheitliche Ergebnisse zeigen und allenfalls geringe Effekte berichtet wurden. Die Quelle betont zugleich, dass die Studienqualität nicht ausreicht, um die Wirksamkeit sicher zu beurteilen. Für andere Erkrankungen wie entzündliche Darmerkrankungen, Parkinson oder Bewegungsstörungen gibt es bislang keine Hinweise auf einen Nutzen.
Diese Informationen verdeutlichen, dass die aktuelle Forschungslage keine eindeutigen Therapieempfehlungen zulässt. Eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls durch qualifizierte Ärzte ist daher unerlässlich.
Seit 2017 dürfen Ärztinnen und Ärzte Cannabisarzneimittel verschreiben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten nur bei schwerwiegenden Erkrankungen, für die keine anerkannte Alternative zur Verfügung steht oder die nach ärztlicher Einschätzung nicht angewendet werden können. Für die Kostenerstattung gelten gesetzliche Kriterien. Dazu gehört u. a., dass die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt im Antrag darlegt, warum im konkreten Einzelfall eine Möglichkeit einer Symptomverbesserung angenommen wird. Das ist keine Wirksamkeitsgarantie, sondern Teil des Genehmigungsprozesses.
Mit dem Inkrafttreten des MedCanG wurden die Vorgaben weiter konkretisiert. Cannabis wird nicht mehr auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben, sondern auf einem üblichen Rezept. Voraussetzung ist jedoch weiterhin die Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Regelungen. Die ärztliche Behandlung hat nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Entscheidung für eine Cannabistherapie eine sorgfältige Nutzen‑Risiko‑Abwägung erfordert.
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt entscheidet, ob eine Person sinnvoll mit einem Cannabisarzneimittel behandelt werden kann. In den meisten Fällen ist die Zustimmung der Krankenkasse einzuholen; bei Patientinnen und Patienten in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung entfällt der Genehmigungsvorbehalt. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die Krankenkasse oder den Medizinischen Dienst.
Es gibt keinen Facharztvorbehalt für die Verschreibung, sodass grundsätzlich alle zur Ausübung des ärztlichen Berufes befugten Personen Cannabisarzneimittel verordnen können. Zahnärzte und Tierärzte sind ausgenommen. Die Verantwortung für die Therapie, einschließlich der Kontrolle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen, liegt beim verschreibenden Arzt.

Mehrere Quellen berichten übereinstimmend von typischen Nebenwirkungen im Rahmen einer Cannabistherapie. Eine Auswertung des Deutschen Ärzteblatts weist auf folgende häufige unerwünschte Effekte hin: Müdigkeit, Schwindel, Übelkeit, Mundtrockenheit, Konzentrationsstörungen, Gleichgewichtsstörungen, verschwommenes Sehen, euphorische Stimmung sowie Appetitsteigerung. Gelegentlich wurden Herzrasen, Blutdruckschwankungen, Erbrechen, Verstopfung, Wahnvorstellungen oder Halluzinationen beobachtet. Die Auswertung weist darauf hin, dass psychotische Symptome wie Halluzinationen oder Angstzustände nicht unterschätzt werden dürfen.
Die Patienteninformation der Bundesärztekammer ergänzt die Liste der Nebenwirkungen um Stimmungs‑Schwankungen, Muskelschwäche und plötzlichen Blutdruckabfall. Etwa jeder dritte Patient bricht laut dieser Quelle die Therapie aufgrund von Nebenwirkungen ab. Außerdem erhöht Cannabis das Risiko, psychisch krank zu werden, und kann Wahnvorstellungen (Psychosen) auslösen. Die Informationen verdeutlichen die Notwendigkeit einer engmaschigen ärztlichen Begleitung, insbesondere bei Personen mit psychischer Vorbelastung.
Die Krankenversicherung Barmer beschreibt THC als die Substanz, die für die psychoaktive Wirkung und die veränderte Wahrnehmung verantwortlich ist. Häufige Wirkungen von THC sind Euphorie, verringerte Konzentrationsfähigkeit, Schwindel und gesteigerter Appetit. CBD verursacht hingegen keine typischen psychischen Wirkungen. Trotzdem können auch CBD‑präparate Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Durchfall, Appetitlosigkeit, Fieber und Erbrechen hervorrufen.
Nach längerer Einnahme kann sich eine Toleranz gegenüber den Wirkungen entwickeln, sodass höhere Dosen erforderlich wären, um denselben Effekt zu erzielen. Die Patienteninformation weist darauf hin, dass es bei plötzlichem Absetzen zu Entzugserscheinungen kommen kann. Obwohl lebensbedrohliche Komplikationen bisher nicht berichtet wurden, führen diese Aspekte dazu, dass die Einnahme nur unter ärztlicher Kontrolle erfolgen sollte. Die Beipackzettel der zugelassenen Medikamente führen Abhängigkeit als mögliche Nebenwirkung auf, wobei die Datenlage zu Langzeitrisiken begrenzt ist.
Cannabis kann mit anderen Medikamenten interagieren, insbesondere mit solchen, die über das Cytochrom‑P450‑System in der Leber verstoffwechselt werden. Besondere Vorsicht gilt bei schweren Herz‑Kreislauf‑Erkrankungen sowie bei bestehender oder vergangener Psychose. Schwangere sollten medizinisches Cannabis nicht einnehmen. Auch das Führen von Fahrzeugen kann durch die Einnahme beeinträchtigt werden; es fehlen verlässliche wissenschaftliche Informationen, sodass die Teilnahme am Straßenverkehr vor allem während der Dosiseinstellung nicht empfohlen wird.
Die Qualität medizinischer Cannabisprodukte hat direkten Einfluss auf die Sicherheit der Patientinnen und Patienten. Daher gibt es in Deutschland ein staatlich überwachtes Anbausystem. Laut Bundesgesundheitsministerium ist eine staatliche Kontrolle wichtig, weil die Pflanzen in standardisierter Qualität angebaut werden müssen. In Deutschland übernimmt das BfArM die Aufgabe der Kontrolle und Überwachung des Anbaus. Mit dem Inkrafttreten des MedCanG ist der Anbau nicht mehr an ein Vergabeverfahren gebunden; die Erlaubnis erfolgt nun über ein offizielles Genehmigungsverfahren.
Apotheken und Großhändler müssen die gesetzlichen Vorgaben zur Lagerung und Dokumentation einhalten. Dazu gehören Aufzeichnungen über die Menge und den Verbleib jeder einzelnen Charge. Diese Maßnahmen sollen Missbrauch verhindern und eine lückenlose Rückverfolgbarkeit gewährleisten. Die Verpackungen von Cannabisblüten und -extrakten tragen eine Pharmazentralnummer (PZN), über die das jeweilige Produkt identifiziert wird. Der THC‑ und CBD‑Gehalt ist auf dem Etikett angegeben, um eine korrekte Dosierung zu erleichtern.
Medizinische Cannabisarzneimittel können auf unterschiedliche Weise angewendet werden:
Es ist wichtig, dass die Applikationsform gemeinsam mit dem behandelnden Arzt festgelegt wird und sich nach den individuellen Bedürfnissen richtet.
Wie bei anderen Arzneimitteln muss die Dosierung von medizinischem Cannabis individuell angepasst werden. Für Fertigarzneimittel wie Nabiximols (Mundspray) gibt es verbindliche Dosierungsempfehlungen in der Fachinformation. Für nicht zugelassene Cannabisarzneimittel stehen Dosierungsinformationen nur begrenzt zur Verfügung. Gesundheitsbehörden verweisen auf internationale Erfahrungen, etwa die Informationsbroschüren von Health Canada, weisen jedoch darauf hin, dass diese Angaben nicht ohne Weiteres übertragbar sind. Daher erfolgt die Dosisfindung schrittweise unter ärztlicher Kontrolle.
Cannabisprodukte sollten trocken, lichtgeschützt und außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahrt werden. Die Stabilität von Extrakten kann durch hohe Temperaturen beeinträchtigt werden. Eine sichere Aufbewahrung verhindert versehentliche Einnahme durch Dritte. Patientinnen und Patienten sollten sich darüber hinaus bewusst sein, dass nicht verschriebene Weitergabe an andere Personen strafbar ist.
Die Diskussion um eine umfassende Legalisierung von Cannabis wurde in Deutschland in den letzten Jahren intensiv geführt. Parallel zur Einführung des MedCanG trat am 1. April 2024 das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft, das Besitz und Anbau für den Eigenbedarf unter bestimmten Bedingungen entkriminalisiert. Laut Bundesregierung entfallen dabei die Aufgaben des BfArM für den Freizeitbereich; die Behörde ist ausschließlich für medizinisches Cannabis zuständig. Diese klare Trennung soll sicherstellen, dass Versorgung und Qualitätssicherung im medizinischen Bereich unabhängig von Freizeitinteressen bleiben.
Patientinnen und Patienten berichten unterschiedlich über ihre Erfahrungen mit Cannabisarzneimitteln. Einige empfinden eine spürbare Linderung bestimmter Symptome, andere bemerken keine nennenswerte Veränderung oder erleben belastende Nebenwirkungen. Dieses heterogene Bild spiegelt die bisher unklare Evidenzlage wider. Es ist wichtig, solche Berichte nicht als wissenschaftlichen Beweis zu interpretieren, sondern als individuelle Erfahrungswerte.
In der öffentlichen Wahrnehmung existieren zahlreiche Hoffnungen und auch Missverständnisse in Bezug auf den therapeutischen Nutzen von Cannabis. Populäre Medien und soziale Netzwerke berichten gelegentlich über spektakuläre Einzelfälle. Solche Darstellungen können falsche Erwartungen wecken. Ärztliche Beratung und sachliche Information sind daher entscheidend, um eine fundierte Entscheidung über eine mögliche Therapie zu treffen.

Mit dem Inkrafttreten des MedCanG am 1. April 2024 wurde Cannabis für medizinische Zwecke aus dem Betäubungsmittelgesetz ausgegliedert. Die Verschreibung erfolgt seitdem auf einem normalen Rezept. Für die Kostenerstattung gelten weiterhin die Kriterien einer schwerwiegenden Erkrankung und das Fehlen einer verfügbaren Therapie.
Der Begriff umfasst Cannabisblüten, standardisierte Extrakte sowie Fertigarzneimittel mit Wirkstoffen wie Dronabinol, Nabiximols (Sativex®) oder Nabilon (Canemes®). Produkte mit nur CBD werden meist nicht als Cannabisarzneimittel im Sinne des MedCanG eingestuft, wenn der THC‑Gehalt unter 0,2 % liegt.
Die Sorten sind anhand ihres THC‑ und CBD‑Gehalts definiert. Standardisierte Laboranalysen gewährleisten, dass der Gehalt innerhalb einer vorgegebenen Schwankungsbreite liegt. Ein medizinisches Cannabis THC‑Gehalt von 10 % bedeutet beispielsweise, dass 1 g Blüten 100 mg THC enthält. Diese Angaben dienen der Dosierung, stellen aber keine Aussage über den therapeutischen Effekt dar.
Typische medizinisches Cannabis Nebenwirkungen umfassen Müdigkeit, Schwindel, Übelkeit, Mundtrockenheit und Appetitsteigerung. Gelegentlich können psychische Effekte wie Halluzinationen oder Angstzustände auftreten. Die Wahrscheinlichkeit und Stärke der Nebenwirkungen hängen von der Dosis, der Applikationsform und der individuellen Empfindlichkeit ab.
Die Begleiterhebung des BfArM zeigt, dass Cannabisarzneimittel hauptsächlich zur Behandlung chronischer Schmerzen (76,4 %) eingesetzt wurden. Weitere Indikationen waren Spastik, Anorexie/Wasting und Übelkeit oder Erbrechen. Diese Daten spiegeln jedoch nur die Verschreibungspraxis wider und erlauben keine Aussagen zur Wirksamkeit.
Krankenkassen übernehmen die Kosten, wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, keine alternative Therapie verfügbar ist und eine begründete Aussicht auf Linderung besteht. Vor der ersten Verordnung muss die Genehmigung beantragt werden. Bei palliativ versorgten Patienten entfällt die Genehmigung und die Kasse muss innerhalb kurzer Fristen entscheiden.
Ausreichend verlässliche wissenschaftliche Informationen fehlen. In der Anfangsphase und bei Dosiserhöhungen wird zur Vorsicht geraten. Jeder Fall sollte individuell mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt besprochen werden.
Die Patienteninformation weist darauf hin, dass die Datenlage zu Abhängigkeit begrenzt ist. Eine Toleranzentwicklung und Entzugserscheinungen beim Absetzen sind möglich. Daher sollte der Gebrauch immer unter ärztlicher Aufsicht stehen.
Die Bundesopiumstelle überwacht den Verkehr mit medizinischem Cannabis, erteilt Erlaubnisse für Anbau und Vertrieb und ist Ansprechpartner für Ärztinnen, Apotheker und Patienten. Durch ihre Kontrollen soll gewährleistet werden, dass nur Cannabisprodukte in gleichbleibender Qualität auf den Markt gelangen.
Medizinisches Cannabis hat in Deutschland seit 2017 einen festen Platz im Gesundheitswesen gefunden. Die jüngste Gesetzesreform mit dem MedCanG trennt den medizinischen Bereich vom Betäubungsmittelrecht und schafft mehr Klarheit für Patientinnen, Patienten und Fachkreise. Cannabis Medizin Deutschland ist inzwischen kein Tabu mehr, aber weiterhin ein komplexes Feld. Die wissenschaftliche Datenlage ist heterogen:Für einige Symptome wurden in Übersichtsarbeiten Hinweise berichtet, während für viele andere Indikationen die Datenlage nicht ausreicht. Insgesamt bleibt die Evidenz heterogen.
Die Entscheidung für eine Therapie mit Cannabisarzneimitteln bleibt stets individuell. Sie erfordert eine sorgfältige Abwägung der potenziellen Vorteile und Risiken sowie eine enge ärztliche Begleitung. Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel und psychische Veränderungen sind häufig; auch das Risiko von Psychosen darf nicht unterschätzt werden. Patientinnen und Patienten sollten sich deshalb umfassend informieren und keine unrealistischen Erwartungen entwickeln.
In den kommenden Jahren werden weitere Studien notwendig sein, um den Stellenwert von medizinischem Cannabis für verschiedene Krankheitsbilder besser zu beurteilen. Politik und Forschung stehen gleichermaßen in der Verantwortung, die Versorgung zu evaluieren und zu verbessern. Bis dahin bleibt der verantwortungsvolle Umgang mit dieser besonderen Arzneipflanze zentral: Information, Transparenz und rechtliche Sorgfalt sind die Grundlagen für eine sichere Anwendung.
Rechtlicher Hinweis: Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der sachlichen Aufklärung und allgemeinen Information. Sie ersetzen weder eine ärztliche Diagnose noch eine individuelle medizinische Beratung oder Behandlung. Entscheidungen zu Diagnostik und Therapie sollten stets gemeinsam mit einer qualifizierten Ärztin oder einem qualifizierten Arzt getroffen werden.
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